UNSERE VEREINSSTATUTEN

Gründungsjahr 1931
 
Bezeichnung des Vereins/Artikel 1
Die Bezeichnung des Vereins lautet: ISTANBUL ISVIÇRE KULÜBÜ DERNEĞI (Verein des Schweizer Clubs Istanbul).
Sitz des Vereins/Artikel 2
Istanbul. Der Verein hat keine Zweigstellen. Bei Bedarf können mit Beschluss des Vorstands im Inland oder Ausland Zweigstellen eröffnet und nach Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen definitive oder temporäre Vertretungen eröffnet und Podiumsdiskussionen veranstaltet werden.
Tätigkeitsbereich und Tätigkeitsformen des Vereins/Artikel 3
Der Tätigkeitsbereich und Zweck des Vereins ist, feste Kontakte mit Schweizer Staatsbürgern zu gründen und Personen, die persönlich mit der Schweiz Verbindung aufnehmen wollen, diese Möglichkeit zu bieten.
1. Untersuchungen vornehmen, um die Tätigkeiten aktiver zu gestalten und zu entwickeln.
2. Kurse, Seminare, Konferenzen u. Ä. Ausbildungsmaßnahmen zu organisieren
3. Jede Art von Informationen, Dokumenten und Publikationen zu beschaffen, um den Zweck zu erreichen, Dokumentationszentren aufzubauen, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher herauszugeben, um über die Tätigkeiten zu informieren, Broschüren und Bulletins zwecks Verteilung an die Mitglieder herauszugeben.
4. Für die Realisierung der Zwecke ein gesundes Arbeitsumfeld schaffen, jede Art von technischen Mitteln, Inventar und Schreibwarenartikel zu beschaffen.
5. Spendenaktionen zu gestalten und aus dem Inland und Ausland Spenden anzunehmen, nachdem die erforderlichen Genehmigungen eingeholt sind
6. Für die Realisierung der in den Statuten angeführten Ziele und die Beschaffung von erforderlichen Einnahmen sind wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Betriebe zu gründen und zu betreiben.
7. Für die Nutzung der Mitglieder und zur Freizeitgestaltung: Eröffnung und Ausstattung von Lokalen, sozialen und kulturellen Anlagen
8. Essen, Konzerte, Bälle, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Ausflüge, Unterhaltungsabende usw. zu gestalten und zu organisieren, um unter den Mitgliedern die Beziehungen enger zu knüpfen; Die Teilnahme der Mitglieder an solchen Veranstaltungen zu ermöglichen.
9. Der Verein kann für seine Aktivitäten bewegliche und unbewegliche Güter kaufen, verkaufen, mieten, vermieten und auf Immobilien Sachrechte erstellen.
10. Falls es für die Realisierung der Ziele für erforderlich angesehen wird, Stiftungen und Föderationen zu gründen, sich an Förderationen zu beteiligen. Für die von Vereinen mit einer Genehmigung zu gründenden Anlagen ist die erforderliche Genehmigung einzuholen.
11. Internationale Aktivitäten vorzunehmen, Mitglied in im Ausland befindlichen Vereinen oder Organisationen zu werden, mit diesen Einrichtungen gemeinschaftlich Aktivitäten auf Projektbasis vorzunehmen bzw. sich gegenseitig zu unterstützen.
12. Für die Realisierung der Ziele des Vereins finanzielle Unterstützung von Vereinen mit ähnlichen Zielen, von Arbeitnehmerverbänden und Gewerkschaften entgegenzunehmen und solchen Institutionen finanzielle Hilfen zu gewähren.
13. Falls für die Realisierung der Ziele erforderlich, mit öffentlichen Anstalten und Organisationen in Angelegenheiten, die ihr Gebiet betreffen, gemeinschaftliche Projekte durchzuführen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5072,
14. Bildung einer Kasse, damit die Vereinsmitglieder kurzfristige Kredite aufnehmen können für ihre dringenden Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sonstige Güter und Dienstleistungen.
15. Eröffnen von Zweigstellen und Vertretungen an den für erforderlich gehaltenen Örtlichkeiten
16. Bildung von Podiumdiskussionen, um in Bereichen, die mit dem Ziel des Vereins in Zusammenhang stehen und für die keine gesetzlichen Verbote vorliegen, zusammen mit anderen Vereinen, Stiftungen, Gewerkschaften und ähnlichen NGOs ein gemeinschaftliches Ziel zu realisieren.
Das Recht auf Mitgliedschaft und Verfahren – Artikel 4
Alle natürlichen und juristischen Personen, die handlungsfähig sind, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ziele und Grundsätze des Vereins befürworten und bereit sind, diesbezüglich zu arbeiten, haben das Recht, Mitglied dieses Vereins zu werden. Damit ausländische natürliche Personen Mitglied werden können, müssen sie berechtigt sein, einen Wohnsitz in der Türkei zu haben. Diese Bedingung ist nicht erforderlich für Honorarmitglieder.
Der Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu stellen ist, wird durch den Vorstand des Vereins innerhalb von 30 Tagen positiv oder negativ beantwortet. Das Ergebnis wird dem Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied, dessen Antrag befürwortet wird, wird in das zu diesem Zweck geführte Buch eingetragen.
Vollmitglieder des Vereins sind diejenigen Personen, die auf Antragstellung durch die Gründer des Vereins und durch den Vorstand als Mitglied zugelassen werden.
Personen, die dem Verein finanziell und immateriell große Unterstützung gewährt haben, können mit Beschluss des Vorstands als Ehrenmitglied aufgenommen werden.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Vollmitglieder, bezahlen aber keinen Mitgliedsbeitrag. Es steht Ihnen frei, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der in der Türkei tätige Schweizer Generalkonsul kann, wenn er seine Zustimmung erteilt, als Ehrenvorsitzender des Vereins geführt werden.
Beendigung der Mitgliedschaft/Artikel 5
Jedes Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung seine Mitgliedschaft im Verein zu kündigen.
Mit dem Eingang des Kündigungsschreibens des Mitglieds beim Vorstand ist die Kündigung rechtsgültig. Die Kündigung der Mitgliedschaft hebt die Schulden des Mitglieds an den Verein nicht auf.
Ausschluss aus der Mitgliedschaft/Artikel 6
Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds:
1. Verhalten, das gegen die Statuten des Vereins verstößt:
2. Ständige Ablehnung der übertragenen Aufgaben
3. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags innerhalb von sechs Monaten trotz schriftlicher Mahnungen
4. Nichtbeachtung der durch die Organe des Vereins getroffenen Beschlüsse
5. Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Wird einer der o. a. Umstände festgestellt, so kann mit Beschluss des Vorstands ein Ausschluss erfolgen.
Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder werden im Mitgliederbuch gestrichen und haben kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.
Organe des Vereins/Artikel 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Prüfungsausschuss
Gründung der Generalversammlung des Vereins, Zeitpunkt der Versammlungen, Aufruf und Versammlungsverfahren – Artikel 8
Die Generalversammlung ist das Vereinsorgan mit den größten Entscheidungsbefugnissen. Erhöht sich die Anzahl der Zweigstellen auf drei, so werden die Mitglieder durch die natürlichen Delegierten und die von den registrierten Mitgliedern der Zweigstelle gewählten Delegierten gebildet.
Die Generalversammlung wird versammelt:
1. Zu ordentlichen Versammlungen zu den in den Statuten bestimmten Zeiten
2. zu außerordentlichen Versammlungen in Fällen, die vom Vorstand bzw. vom Prüfungsausschuss als erforderlich angesehen werden, oder aber auch innerhalb von 30 Tagen auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Vereinsmitglieder. Die ordentliche Generalversammlung wird alle zwei Jahre im Monat Januar zu dem vom Vorstand bestimmten Tag und der Stunde abgehalten.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Ladet der Vorstand die Generalversammlung nicht ein, so beauftragt der Friedensrichter drei Mitglieder mit der Ladung zur Generalversammlung.
Aufruf – Der Vorstand stellt die Liste der Mitglieder auf, die nach den Vereinsstatuten an der Generalversammlung teilnehmen dürfen. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder werden spätestens fünfzehn Tage im Voraus durch eine Veröffentlichung in der Zeitung bzw. durch schriftliche Mitteilung oder per E-Mail zur Versammlung eingeladen, wobei der Tag, die Uhrzeit, der Ort und die Tagesordnung mitzuteilen sind.
Sollte die Generalversammlung wegen des Fehlens der Mehrheit nicht abgehalten werden können, wird bestimmt, wann und wo die zweite Versammlung abgehalten wird. Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung dürfen nicht weniger als sieben Tage und nicht mehr als sechzig Tage liegen.
Sollte die Versammlung aus einem anderen Grund als dem Nichterreichen der Mehrheit verschoben werden, ist dies mit Angabe der Gründe für die Verschiebung gemäß der Ladeordnung für die erste Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Die zweite Versammlung muss innerhalb von sechs Monaten ab der Verschiebung der zweiten Versammlung abgehalten werden. Die Mitglieder werden zur zweiten Versammlung entsprechend dem im Absatz 1 angeführten Grundsatz erneut geladen. Die Generalversammlung kann nicht öfter als einmal verschoben werden.
Versammlungsverfahren – Die Generalversammlung trifft sich mit absoluter Mehrheit der hierzu berechtigten Mitglieder. Im Falle der Statutenänderung und Auflösung des Vereins ist die Beteiligung der Zweidrittelmehrheit erforderlich. Wird wegen Nichtbeteiligung der Mehrheit die Versammlung vertagt, ist bei der zweiten Versammlung die Mehrheit nicht mehr erforderlich. In einer solchen Versammlung darf jedoch die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht weniger sein als die doppelte Zahl aller Vorstandmitglieder und Mitglieder des Prüfungsausschusses zusammengerechnet.
Die Liste der Mitglieder, die berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen, muss am Ort der Versammlung vorliegen. Die von Behörden ausgestellte Ausweise der Mitglieder, die den Versammlungsort betreten, werden durch die Vorstandmitglieder bzw. durch Personen, die durch den Vorstand beauftragt sind, geprüft. Die Mitglieder betreten den Versammlungsraum, indem sie neben Ihrem Namen auf der durch den Vorstand aufgestellten Liste ihre Unterschrift leisten.
Ist das Quorum für die Versammlung erreicht, wird dies mit einem Protokoll festgehalten. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandmitglied eröffnet. Wird das Quorum für die Versammlung nicht erreicht, wird durch den Vorstand ebenfalls ein Protokoll ausgestellt. Nach Eröffnung der Sitzung werden zur Leitung der Versammlung ein Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende in genügender Anzahl und ein Schriftführer gewählt, die die Kommission bilden.
Bei der Wahl der Vereinsorgane müssen die Mitglieder, die ihre Stimme abgeben, ihre Ausweise der Kommission vorlegen und ihre Unterschrift auf Höhe ihres Namens in der Anwesenheitsliste leisten.
Es obliegt dem Vorsitzenden der Versammlung, diese zu führen und für ihre Sicherheit zu sorgen.
Bei der Generalversammlung dürfen nur Angelegenheiten besprochen werden, die in der Tagesordnung aufgeführt sind. Es ist jedoch Pflicht, Themen in die Tagesordnung aufzunehmen, deren Diskussion durch einen Zehntel der anwesenden Mitglieder schriftlich beantragt worden ist.
Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, Ihre Stimme persönlich abzugeben. Ehrenmitglieder dürfen an der Generalversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Handelt es sich beim Mitglied um eine juristische Person, so übt der Vorstandvorsitzende der juristischen Person oder eine von ihm mit der Vertretung beauftragte Person das Stimmrecht aus.
Die bei der Versammlung besprochenen Themen und die gefassten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten und durch den Vorsitzenden der Kommission und die Schriftführer gemeinsam unterschrieben. Nach der Versammlung werden das Protokoll und die übrigen Unterlagen dem Vorstandvorsitzenden übergeben. Der Vorstandvorsitzende haftet für die Verwahrung dieser Unterlagen und für die Übergabe dieser an den neu gewählten Vorstand innerhalb von sieben Tagen.
Abstimmung und Beschlussfassungsverfahren bei der Generalversammlung/Artikel 9
Solange bei der Generalversammlung kein gegenteiliger Beschluss gefasst worden ist, erfolgt die Wahl der Mitglieder des Vorstandrates und die des Prüfungsausschusses durch geheime Abstimmung; Die Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten werden durch offene Stimmabgabe gefasst. Die geheime Abstimmung erfolgt in der Form, dass durch den Vorstandvorsitzenden gestempelte Papierzettel bzw. Stimmzettel durch die Mitglieder nach entsprechendem Vorgehen in einen leeren Behälter gelegt werden und dass nach erfolgter Stimmabgabe diese geöffnet und bewertet werden.
Bei der offenen Abstimmung wird nach der vom Vorsitzenden der Generalversammlung bestimmten Methode vorgegangen.
Beschlüsse bei der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Nur Beschlüsse über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins sind mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
Beschlüsse, die ohne Versammlung und ohne Vorladung getroffen werden.
Es handelt sich hierbei um Beschlüsse, die ohne eine Versammlung durch schriftliche Beteiligung getroffen werden, und um solche, die durch die gesamten Mitglieder bei einer Zusammenkunft getroffen werden, ohne dass ein Ladungsverfahren nach diesen Statuten vorgenommen wird. Eine solche Beschlussfassung ersetzt nicht eine ordentliche Versammlung.
Änderung der Statuten/Artikel 10
Die Änderungen der Statuten dürfen nur mit Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Damit bei einer Generalversammlung eine Statutenänderung vorgenommen werden kann, muss der Beschluss mit 2/3 der Mitglieder, die teilnahme- und stimmberechtigt sind, gefasst werden.
Bei Vertagung der Versammlung wegen Fehlens der Mehrheit muss bei der zweiten Versammlung die Mehrheit nicht mehr gegeben sein. In einer solchen Versammlung darf jedoch die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht weniger sein als die doppelte Zahl sämtlicher Vorstandmitglieder und Mitglieder des Prüfungsausschusses zusammengerechnet.
Das Quorum für Beschlüsse über die Änderung der Statuten sind 2/3 der Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen und stimmberechtigt sind. Bei der Generalversammlung erfolgt die Abstimmung über die Änderung der Satzung offen.
Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung – Artikel 11
Die unten angeführten Angelegenheiten sind nach Besprechung bei der Generalversammlung zu beschließen.
1. Wahl der Organe des Vereins
2. Änderungen der Statuten des Vereins
3. Besprechung der Berichte des Vorstands und des Prüfungsausschusses sowie Entlastung des Vorstands
4. Besprechung des durch den Vorstand vorbereiteten Budgets sowie dessen Genehmigung in der vorliegenden oder geänderten Form
5. Prüfung der übrigen Organe des Vereins und, falls erforderlich, deren Beendigung aus berechtigten Gründen
6. Ablehnung einer Mitgliedschaft und Prüfung der Einwände gegen den Beschluss des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern; Diesbezügliche Beschlussfassung
7. Erteilung der Befugnis an den Vorstand bezüglich des Kaufs von Immobilien, die für den Verein erforderlich sind, bzw. des Verkaufs der vorhandenen Immobilien
8. Prüfung der vom Vorstand herauszugebenden Geschäftsordnungen über die Tätigkeiten des Vereins sowie deren Genehmigung in der vorhandenen oder geänderten Form
9. Festsetzung des Honorars, der Reisekosten und Entschädigungen für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses der Vereins, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, sowie Zahlungen an die zu beauftragenden Mitglieder für Dienste für den Verein
10. Beschlussfassung über die Beteilung oder den Austritt des Vereins an bzw. aus der Föderation; Erteilung der diesbezüglichen Ermächtigung an den Vorstand
11. Beschlussfassung über die Eröffnung von Zweigstellen des Vereins und diesbezügliche Erteilung der Ermächtigung an den Vorstand
12. Durchführung von internationalen Aktivitäten des Vereins, Teilnahme an ausländischen Vereinen und Organisationen bzw. Austritt
13. Gründung einer Stiftung durch den Verein
14. Auflösung des Vereins
15. Prüfung sonstiger Vorschläge des Vorstands und diesbezügliche Beschlussfassung
16. Als das Vereinsorgan des mit den höchsten Befugnissen zur Durchführung von Arbeiten, die keinem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind; Ausübung der Befugnisse
17. Erfüllung sonstiger Aufgaben, die nach der Gesetzgebung durch die Generalversammlung vorzunehmen sind.
Bildung, Aufgaben und Befugnisse des Vorstands/Artikel 12
Der Vorstand wird gebildet aus 5 Voll- und 5 Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
Der Vorstand nimmt bei der ersten Sitzung nach der Wahl eine Verteilung der Aufgaben vor und bestimmt den Präsidenten, den stellvertr. Präsidenten, den Sekretär, den Buchführer und das Mitglied.
Der Vorstand kann durch Mitteilung an alle Mitglieder eine Versammlung einberufen. Der Vorstand kann eine Sitzung vornehmen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder getroffen.
Wird der Platz eines Vollmitglieds des Vorstands aufgrund Kündigung oder aus anderen Gründen frei, so ist es zwingend, dass das Ersatzmitglied mit den bei der Generalversammlung erhaltenen meisten Stimmen aufgerufen wird.
Außerdem wählt der Vorstand die Delegierten und ihre Vertreter, die die schweizerische Kolonie beim Schweizer Ausschuss im Ausland vertreten. Beide können höchstens 2 Amtsperioden von jeweils 4 Jahren die Funktion als Delegierter wahrnehmen.
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands:
Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Vertreten des Vereins und Erteilung einer diesbezüglichen Vollmacht an ein Vorstandmitglied bzw. an eine dritte Person
2. Führung der Konten von Einnahmen und Aufwendungen, Vorbereitung des Budgets und Vorlage bei der Generalversammlung
3. Ausarbeitung der Geschäftsordnung für die Tätigkeiten des Vereins und Vorlage bei der Generalversammlung
4. Mit Genehmigung der Generalversammlung: Kauf von Immobilien, Verkauf von Immobilen und Sachwerten des Vereins, Errichten von Gebäuden und Anlagen, Abschluss von Mietverträgen, Aufnahme von hypothekarischen Belastungen zugunsten des Vereins, Gründen von Sachanlagen
5. Veranlassen, dass mit der von der Generalversammlung erteilten Befugnis die Verfahren für die Eröffnung einer Zweigstelle durchgeführt werden.
6. Veranlassen der Kontrolle der Zweigstellen des Vereins
7. Veranlassen des Eröffnens von Vertretungen an Örtlichkeiten, die als erforderlich angesehen werden.
8. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
9. Verfassen des jährlichen Berichtes über das Betriebskonto des Vereins bzw. die Bilanz und das Ertragskonto sowie die Aktivitäten des Vorstands und Vorlage dieser Berichte bei der Generalversammlung
10. Veranlassen, dass das Budget eingehalten wird
11. Beschlussfassung über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern
12. Fassen und Durchführen von Beschlüssen, die er berechtigt ist vorzunehmen und die zur Realisierung der Ziele des Vereins dienen
13. Sonstige Aufgaben aus der Gesetzgebung und Ausübung der Befugnisse
Verteilung der Aufgaben im Vorstand
Vorsitzender (Präsident) – Vertritt den Verein gegenüber natürlichen und juristischen Personen. Unterschreibt den Schriftverkehr im Namen des Vereins und verwahrt das Siegel des Vereins bei sich. Er haftet zusammen mit dem Vorstand gegenüber der Generalversammlung. Unterschreibt finanzielle Verfahren mit dem Buchführer.
Stellvertr. Vorsitzender – presidiert dem Vorstand bei dessen Abwesenheit, führt dessen Aufgaben durch und übt seine Befugnisse aus.
Buchführer – Führt die finanziellen Verfahren des Vereins durch. Macht die Buchführung, bereitet die Bilanz vor, zahlt die Einnahmen des Vereins bei den Banken ein, eröffnet Konten und verwaltet einen bestimmten, vom Vorstand zu bestimmenden Betrag für dringende Ausgaben. Das Abheben von Geldbeträgen von der Bank ist mit gemeinsam geleisteten Unterschriften des Buchführers und des Vorsitzenden möglich. Er haftet außerdem für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
Generalsekretär – Bereitet die Versammlungen für den Vorstand des Vereins vor. Überträgt die bei der Versammlung getroffenen Beschlüsse ins Beschlussbuch und bereitet den Schriftverkehr des Vereins mit Behörden und sonstigen natürlichen und juristischen Personen vor.
Ergänzung des Vorstands durch die Ersatzmitglieder – Artikel 13
Sinkt die Zahl der Vorstandmitglieder aufgrund des Freiwerdens des Sitzes und trotz Ersetzens durch die Ersatzmitglieder unter die Hälfte der Zahl der Vollmitglieder, wird die Generalversammlung durch die verbleibenden Vorstandmitglieder bzw. durch den Prüfungsausschuss innerhalb von einem Monat zu einer Versammlung einberufen. Erfolgt keine Einberufung, so werden auf Antrag eines Vereinsmitglieds durch den Friedensrichter des Ortes bei einer Hauptverhandlung unter den Vereinsmitgliedern drei Personen gewählt, die damit beauftragt werden, binnen eines Monats die Generalversammlung abzuhalten.
Interne Prüfung des Vereins/Artikel 14
Die Generalversammlung, der Vorstand bzw. der Prüfungsausschuss kann im Verein eine interne Prüfung durchführen. Es kann auch veranlasst werden, dass durch freie Prüfungsfirmen eine Prüfung vorgenommen wird. Die Haftung des Prüfungsausschusses wird nicht dadurch aufgehoben, dass eine Prüfung durch die Generalversammlung, den Vorstand oder durch eine freie Prüfungsfirma durchgeführt worden ist.
Der Prüfungsausschuss muss mindestens einmal jährlich den Verein prüfen. Die Generalversammlung bzw. der Vorstand kann bei Bedarf eine Prüfung vornehmen bzw. durch freie Prüfungsfirmen eine solche vornehmen lassen.
Einkommen des Vereins – Artikel 15
Der Verein hat folgende Einkommensquelle:
1. Mitgliedsbeiträge: Der Jahresbeitrag der Mitglieder ist 50 CHF. Dieser Betrag ist in türkischer Währung des Gegenwertes am Tag der Zahlung zu erheben. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Ehepartner zahlen die Hälfte dieses Betrages. Neue Mitglieder haften für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ab dem Tag ihrer Aufnahme als Mitglied. Die Ehepartner und die im selben Haushalt wohnenden Kinder (über 18) zahlen die Hälfte des üblichen Mitgliedsbeitrags. Auf diese Weise zahlt ein Ehepaar pro Jahr insgesamt den Gegenwert von 75 CHF in türkischer Währung.
1. Die Generalversammlung ist berechtigt, diesen Betrag zu erhöhen bzw. zu senken.
2. Freiwillige Spenden und Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen
3. Einnahmen aus Treffen bei Teepartys, Dinners, Ausflügen, Unterhaltungsveranstaltungen, Theatervorstellungen, Konzerten, sportlichen Wettbewerben, Konferenzen u. ä. Aktivitäten
4. Einnahmen aus dem Vermögen des Vereins
5. Spenden und Geldleistungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen gesammelt werden.
6. Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten, die der Verein zur Realisierung seines Zweckes und zur Deckung seines Bedarfs durchgeführt hat.
7. Sonstige Einnahmen
Mitteilungspflicht/Artikel 16
Mitteilungen an den Verwaltungsleiter – Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung
Innerhalb von 30 Tagen ab der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung sind die „Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 3) und deren Anlagen mit den Angaben über die gewählten Voll- und Ersatzmitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses sowie über die übrigen Organe durch den Vorstandvorsitzenden an den Verwaltungsleiter zu senden.
Der Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung ist Folgendes beizulegen:
1. Kopie des Protokolls über die Generalversammlung, unterzeichnet durch den Vorsitzenden der Sitzung, die Stellvertr. Vorsitzenden und den Schriftführer
2. Wurde eine Statutenänderung vorgenommen: die alte und neue Form der geänderten Artikel der Statuten sowie jede Seite der letzten Fassung der Statuten, versehen mit der Unterschrift des Vorstands. Mitteilung über Immobilien – Über die durch den Verein erworbenen Immobilien ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintragung im Grundbuch dem Verwaltungsleiter mit dem ausgefüllten Formular „Mitteilung über Immobilien“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 26) Mitteilung zu machen. Mitteilung über Hilfeleistungen aus dem Ausland – Sollte der Verein aus dem Ausland Hilfeleistungen empfangen wollen, so ist zuvor in zweifacher Ausfertigung die „Mitteilung über Hilfeleistungen aus dem Ausland“ (angeführt in der Vereinverordnung Anlage 4) auszufüllen und dem Verwaltungsleiter vorzulegen. Dem Formular ist die Kopie des Vorstandbeschlusses über die Entgegennahme von Hilfeleistungen aus dem Ausland, ggfl. das diesbezügliche Protokoll, Verträge und ähnliche Dokumente sowie Bankauszüge u. Ä. Dokumente über das Konto, auf das die Überweisung erfolgt, in Kopie beizulegen. Geldhilfen müssen über Banken erfolgen und vor Verwendung muss die Mitteilungspflicht erfüllt worden sein. Mitteilung über gemeinschaftliche Vorhaben, die mit staatlichen Einrichtungen und Institutionen durchgeführt werden: Bei Vorhaben, die zusammen mit staatlichen Einrichtungen oder Institutionen in Angriff genommen werden in Angelegenheiten, die in den Bereich des Vereins fallen, ist das diesbezügliche Protokoll und das Vorhaben (in Kopie) mit der „Mitteilung über Vorhaben“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 23) innerhalb von einem Monat ab Protokollabschluss dem Gouverneuramt am Sitz des Vereins vorzulegen.
Mitteilungen über Änderungen – Änderungen des Standortes/der Adresse des Vereins sind mit der „Mitteilung über Änderung von Standort/Adresse“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 24); Änderungen über Vereinsorgane, ausgenommen der Generalversammlung, sind mit der „Mitteilung über Änderungen in Vereinsorganen“ (angeführt in Vereinsverordnung Anlage 25) innerhalb von 30 Tagen nach der eingetretenen Änderung an den Verwaltungsleiter mitzuteilen.
Bildung, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses/Artikel 17
Der Prüfungsausschuss wird durch die Generalversammlung gewählt und besteht aus 3 Voll- und 3 Ersatzmitgliedern.
Wird eine Vollmitgliedschaft im Prüfungsausschuss wegen Kündigung oder aus einem anderen Grunde frei, so ist es zwingend, dass jenes Ersatzmitglied mit den bei der Generalversammlung erhaltenen meisten Stimmen aufgerufen wird.
Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses: Der Prüfungsausschuss untersucht, ob die Aktivitäten des Vereins für die Realisierung des in den Statuten angeführten Zwecks dienten und ob die Bücher, Konten und Eintragungen den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung des Vereins entsprechend geführt wurden. Diese Untersuchungen sind nach den Grundsätzen und Methoden, angeführt in der Geschäftsordnung des Vereins, in Abständen nicht länger als eines Jahres durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist im Bericht dem Vorstand und bei der Generalversammlung vorzulegen.
Der Prüfungsausschuss kann bei Bedarf die Generalversammlung einberufen.
Einrichten eines Treffpunkts – Artikel 18
Der Verein kann zur Realisierung seiner im Zweck angeführten Angelegenheiten einen Ort des Treffpunkts einrichten, der von seinen Mitgliedern jederzeit genutzt werden kann. An diesem Ort können den Mitgliedern Speisen und Getränke von der Kantine und der Küche ausgegeben werden. Die Mitglieder haben die Kosten für das Essen und die Getränke zu dem vom Vorstand festgesetzten Preis zu zahlen. An diesem Treffpunkt dürfen keinesfalls Spiele gegen Geld gespielt werden.
Grundsätze und Methoden der Buchführung und Bücher – Artikel 19
Grundsätze für die Buchführung: Der Verein hat nach Erfolgsrechnung das Buch zu führen. Sollte aber ab 2005 die Bruttoeinnahmen den Betrag von 500.000 YTL übersteigen, so ist ab dem folgenden Rechnungsjahr nach den Grundsätzen der Bilanz Buch zu führen.
Wird nach dem Bilanzierungsverfahren vorgegangen, so wird auf die Erfolgsrechnung übergegangen, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der oben angeführte Betrag unterschritten wird.
Ungeachtet der oben angeführten Bestimmung kann mit Beschluss des Vorstands nach dem Bilanzierungsverfahren vorgegangen werden.
Sollte der Verein einen Geschäftsbetrieb eröffnen, so ist für diesen Betrieb außerdem nach den Bestimmungen der Steuerprozessordnung Buch zu führen.
Eintragungsverfahren
Die Bücher und Eintragungen des Vereins werden nach den in der Vereinsverordnung angeführten Methoden und Grundsätzen geführt.
Zu führende Bücher: Der Verein führt die unten angeführten Bücher.
A. Bücher, die nach der Erfolgsrechnung zu führen sind:
1. Beschlussbuch: Die Vorstandbeschlüsse werden mit Datum und in der Reihenfolge der Nummer in dieses Buch eingetragen und durch die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder unterschrieben.
2. Mitgliederbuch: Die Personalien und die Eintritts- und Austrittsdaten der Mitglieder werden in dieses Buch eingetragen. Die Beiträge der Mitglieder, die sie bei Aufnahme und jährlich bezahlen, können in dieses Buch eingetragen werden.
3. Postbuch: Die eingehenden und ausgehenden Dokumente werden mit Datum und in der Reihenfolge der Nummer in dieses Buch eingetragen. Die Originale der eingehenden Unterlagen und die Kopien der ausgehenden Unterlagen werden in Akten abgelegt. Die per E-Mail ein- und ausgehenden Unterlagen werden in Form eines Ausdrucks aufbewahrt.
4. Inventarbuch: Das Inventar des Vereins wird mit dem Datum und der Art des Erwerbs, dem Ort der Verwendung und den Orten, an denen sich das Inventar befindet, eingetragen. Das Inventar, das abgeschrieben ist, wird gelöscht.
5. Buch über die Erfolgsrechnung: Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden deutlich und regelmäßig in dieses Buch eingetragen.
6. Buch über die Empfangsbestätigungen: Die Serie und lfd. Nr. der Empfangsbestätigungen (Quittungen) werden mit dem Namen des Empfängers und der Rückbringer (Aussteller) und mit deren Unterschrift mit dem Datum der Inempfangnahme und Rückgabe in dieses Buch eingetragen.
b. Bücher, die im Bilanzierverfahren zu führen sind:
1. Die in 1a unter Punkt 1, 2 und 3 angeführten Bücher sind auch im Bilanzierungsverfahren zu führen.
2. Tagebuch, das Hauptbuch und das Inventarbuch: Das Führen dieser Bücher und die Eintragungsart erfolgen nach der Steuerprozessordnung sowie dem Communique für die Durchführungen im Buchhaltungssystem in Zusammenhang mit diesem Gesetz, veröffentlicht mit Genehmigung des Finanzministeriums.
Beglaubigung der Bücher
Bevor die durch den Verein zu führenden Bücher verwendet werden, müssen sie durch die Vereinsdirektion der Provinz oder durch einen Notar beglaubigt sein. Diese Bücher werden geführt, bis alle Seiten voll sind. Eine Zwischenbeglaubigung ist nicht erforderlich. Die nach dem Bilanzierungsverfahren zu führenden Bücher und Endlosformulare sind im letzten Monat des Vorjahres zur Verwendung und anschließend jährlich neu beglaubigen zu lassen.
Ausstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz – Falls nach der Erfolgsrechnung Buch geführt wird, ist am Jahresende (31. Dezember) die „zusammengefasste Erfolgsrechnung“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 16) auszustellen. Bei Buchführung nach dem Bilanzierungsverfahren ist am Jahresende (31. Dezember) nach den Grundsätzen des Communique für die Durchführungen im Buchhaltungssystem in Zusammenhang mit diesem Gesetz veröffentlicht und mit Genehmigung des Finanzministeriums die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung auszustellen.
Verfahren über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins – Artikel 20
Die Einnahmen des Vereins werden mit einer „Empfangsbestätigung“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 17) erhoben. Werden die Vereinseinnahmen durch die Bank eingenommen, gelten die von der Bank ausgestellten Auszüge oder Bankbelege als Empfangsbestätigung.
Die Ausgaben des Vereins werden getätigt gegen Rechnungen, Kassenbelege, Quittungen von freiberuflich Tätigen und ähnlichen Dokumenten. Für Zahlungen im Umfang des Einkommenssteuergesetzes Par. 94 werden nach der Steuerprozessordnung Ausgabebelege ausgestellt; Für Zahlungen, die nicht in diesem Umfang sind, „Spesenquittungen“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 13) ausgestellt.
Für kostenlose Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch den Verein an Personen, Anstalten und Institutionen werden „Übergabebescheinigungen für Sachleistungen“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 14) ausgestellt. Von Personen, Anstalten und Institutionen an den Verein getätigte kostenlosen Lieferungen von Ware und Dienstleistungen gegen „Empfangsbestätigung für Sachleistungen“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 15) entgegengenommen.
Empfangsbestätigungen: Die für die Entgegennahme der Einnahmen des Vereins zu verwendenden „Empfangsbestätigungen“ (die Form und das Format sind angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 17) werden mit Beschluss des Vorstands bei einer Druckerei in Auftrag gegeben.
Für den Druck, die Kontrolle der Empfangsbescheinigungen, deren Abnahme von der Druckerei, die Eintragung in die Bücher, die Übergabe und Entgegennahme zwischen dem alten und neuen Buchhalter, die Benutzung dieser im Namen des Vereins durch eine oder mehrere Personen sowie für die Übergabe der gesammelten Einnahmen gelten die betreffenden Bestimmungen der Vereinsverordnung.
Vollmacht: Die Namen der Person bzw. Personen, die im Namen des Vereins die Einnahmen entgegennehmen. Die Dauer dieser Befugnis wird durch Vorstandbeschluss festgelegt. Die Vollmachten der Personen, die zur Entgegennahme der Einnahmen berechtigt sind, sind vom Verein in dreifacher Ausfertigung mit Angabe der Personalien, Unterschrift und Lichtbild der Person bzw. Personen (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 19) ausgestellt und durch den Vorsitzenden des Vorstands des Vereins beglaubigt. Jeweils eine Kopie der Vollmacht wird an die Vereinseinheiten übergeben. Änderungen zu den Vollmachten sind durch den Vorsitzenden des Vorstands innerhalb von 15 Tagen an die Vereinseinheit mitzuteilen.
Die Personen, die befugt sind, im Namen des Vereins Einnahmen entgegenzunehmen, können damit erst beginnen, wenn eine Ausfertigung der auf ihren Namen ausgestellten Vollmacht der Vereinseinheit übergeben worden ist.
Für die Benutzung, Erneuerung, Rückgabe und sonstige Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Vollmacht gelten die betreffenden Bestimmungen der Vereinsverordnung.
Aufbewahrungsfrist für die Bescheinigungen über Annahmen und Ausgaben: Ausgenommen der Bücher sind die vom Verein zu verwendenden Empfangsbestätigungen, die Bescheinigungen über die Ausgaben und sonstige Belege, vorbehaltlich der in den Sondergesetzen angeführten Fristen, für die Dauer von 5 Jahren in der Reihenfolge des in den Büchern aufgeführten Datums und der Nummer aufzubewahren.
Auflösung des Vereins, Art der Liquidierung des Vermögens / Artikel 21
Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins beschließen.
Um bei der Generalversammlung die Auflösung zu diskutieren, ist die 2/3-Mehrheit der Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen und abstimmen, erforderlich. Wird die Versammlung wegen Nichterreichen des Quorums vertagt, ist bei der zweiten Sitzung diese Mehrheit nicht mehr erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, die an dieser Versammlung teilnehmen, darf jedoch nicht die doppelte Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Prüfungsausschusses zusammengerechnet unterschreiten. Bei der Generalversammlung wird über die Auflösung offen abgestimmt.
Verfahren der Liquidation: Wird bei der Generalversammlung die Auflösung beschlossen, so erfolgt die Liquidation der Gelder, der Vermögensgegenstände und der Rechte des Vereins durch einen Liquidationsausschuss, der durch die Mitglieder des letzten Vorstands gebildet wird. Mit diesem Verfahren wird begonnen zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss der Generalversammlung über die Liquidation erfolgt ist. Bei automatischer Auflösung ist der Zeitpunkt der Tag des Eintritts der Rechtskraft.
Während des Liquidationsverfahrens wird als Vereinsname die Bezeichnung »in Liquidation befindlicher Schweizer Club Istanbul« verwendet.
Der Liquidationsausschuss ist beauftragt und berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen das Verfahren für die Liquidation der Gelder, der Vermögensgegenstände und der Rechte von Anfang bis zum Ende durchzuführen. Dieser Ausschuss prüft zuerst die Konten des Vereins. Wahrend dieser Prüfung trifft er Feststellungen bezüglich der Bücher, Empfangsbestätigungen, Ausgabebelege, Grundbuchauszüge, Bankeinträge und sonstige Unterlagen des Vereins und hält das Ergebnis über Soll und Haben mit einem Protokoll fest. Während des Liquidationsverfahrens werden die Gläubiger des Vereins aufgerufen. Falls vorhanden, wird der Besitz in Geld umgewandelt und an die Gläubiger ausgezahlt. Sollte der Verein Guthaben haben, werden diese eingetrieben. Nach Eintreiben des Guthabens und Bezahlung der Verbindlichkeiten werden das restliche Geld, die Vermögensgegenstände und Rechte der von der Generalversammlung bestimmten Stelle übergeben.
Wird durch die Generalversammlung nicht anderweitig entschieden, werden die Aktiva und Möbel dem Schweizer Generalkonsul übergeben. Wird zu einem späteren Zeitpunkt in Istanbul ein ähnlicher Verein mit demselben Zweck und mit mindestens 30 Mitgliedern gegründet, dessen Statuten durch die türkischen Behörden genehmigt worden sind, überträgt der Schweizer Konsul die Aktiva des aufgelösten Vereins auf den neuen Verein. Die Auflösungs- und Übergangsverfahren werden unter Aufsicht des Regierungskommissars vorgenommen.
Alle Verfahren über die Liquidation werden im Liquidationsprotokoll angeführt. Die Liquidationsverfahren sind innerhalb von drei Monaten abzuschließen, ausgenommen in Fällen, für die der Verwaltungsleiter aus berechtigtem Grund zusätzliche Fristen gewährt hat.
Nach Liquidation der Gelder, des Vermögens und der Rechte des Vereins und nach Abschluss des Übertragungsverfahrens ist eine schriftliche Mitteilung durch den Liquidationsausschuss an den Verwaltungsleiter des Ortes, an dem sich der Verein befand, innerhalb von sieben Tagen zu machen. Diesem Mitteilungsschreiben ist das Liquidationsprotokoll beizufügen.
Der letzte Vorstand hat als Liquidationsausschuss die Bücher und Dokumente des Vereins aufzubewahren. Diese Aufgabe kann auch einem Vorstandmitglied übertragen werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Bücher und Dokumente beträgt fünf Jahre.
Abgeben von Erklärungen/Artikel 22
In den ersten vier Monaten des Kalenderjahres hat der Vereinsvorsitzende die „Vereinserklärung“ (angeführt in der Vereinsverordnung Anlage 21) über das Ergebnis der Tätigkeiten des Vorjahres und über die Einnahmen und Ausgaben nach Beglaubigung durch den Vorstand des Vereins an den zuständigen Verwaltungsleiter zu schicken.
Kreditaufnahme des Vereins – Artikel 23
Der Verein kann zwecks Realisierung seines Zweckes und zur Durchführung der Tätigkeiten mit Vorstandbeschluss bei Bedarf einen Kredit aufnehmen. Dies kann in der Form des Erwerbes von Gütern und Dienstleistungen auf Kredit oder in Form von Bargeld sein. Dieser Kredit darf jedoch nicht so hoch sein, dass er nicht durch die Einnahmequellen des Vereins gedeckt werden kann, und darf den Verein auch nicht zahlungsunfähig machen.
Eröffnung von Vertretungen/Artikel 24
Der Verein kann an Orten, an denen es für erforderlich angesehen wird, mit Beschluss des Vorstands zwecks Durchführung der Aktivitäten Vertretungen eröffnen. Die Anschrift der Vertretung ist durch die Person bzw. Personen, die mit Vorstandbeschluss beauftragt worden sind, an den zuständigen Verwaltungsleiter schriftlich mitzuteilen. Die Vertretung wird in der Generalversammlung des Vereins nicht vertreten. Zweigstellen können keine Vertretungen eröffnen.
Fehlen von Bestimmungen – Artikel 25
In Angelegenheiten, für die in den vorliegenden Statuten keine Bestimmung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzes, die darauf beruhende Vereinsverordnung und sonstige gesetzliche Bestimmungen über Vereine.
Letze Änderungen: GV, Januar 2006